RS Vfgh 1991/6/11 B31/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aberkennung der "Fünf-Sterne-Kategorie" eines Hotels mangels Zuständigkeit; privatrechtlicher Charakter der "Klassifizierungsrichtlinien" eines Fachverbandsausschusses der Bundeswirtschaftskammer

Rechtssatz

Weder das Handelskammergesetz noch eine andere Gesetzesvorschrift räumt einem Fachverbandsausschuß der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Befugnis ein, ein zu Akten der Hoheitsverwaltung berufenes Kollegialorgan einzurichten. Eine mit der Interessenvertretung ihrer Mitglieder als gesellschaftliche Selbstverwaltung gesetzlich betraute Körperschaft kann aber auch selbst hoheitliche Befugnisse nur dann und insoweit in Anspruch nehmen, als sie ihr vom Gesetzgeber ausdrücklich im einzelnen zugestanden wurden.

Die "Richtlinien für die Klassifizierung von Hotel- und Beherbergungsbetrieben" sind im Rahmen des Privatrechts zu beurteilen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheidet aber auch eine Qualifikation der vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Erledigung der Klassifizierungsoberkommission als Bescheid aus (vgl. ähnlich schon VfSlg. 7618/1975; VwGH vom 26.11.75, Zl. 1145/74).

Entscheidungstexte

  • B 31/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1991 B 31/90

Schlagworte

Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsakt, Verordnungsbegriff, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, Handelskammern, berufliche Vertretungen, Hotelklassifizierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B31.1990

Dokumentnummer

JFR_10089389_90B00031_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten