Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrivatwirtschaftsaktLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aberkennung der "Fünf-Sterne-Kategorie" eines Hotels mangels Zuständigkeit; privatrechtlicher Charakter der "Klassifizierungsrichtlinien" eines Fachverbandsausschusses der BundeswirtschaftskammerRechtssatz
Weder das Handelskammergesetz noch eine andere Gesetzesvorschrift räumt einem Fachverbandsausschuß der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Befugnis ein, ein zu Akten der Hoheitsverwaltung berufenes Kollegialorgan einzurichten. Eine mit der Interessenvertretung ihrer Mitglieder als gesellschaftliche Selbstverwaltung gesetzlich betraute Körperschaft kann aber auch selbst hoheitliche Befugnisse nur dann und insoweit in Anspruch nehmen, als sie ihr vom Gesetzgeber ausdrücklich im einzelnen zugestanden wurden.
Die "Richtlinien für die Klassifizierung von Hotel- und Beherbergungsbetrieben" sind im Rahmen des Privatrechts zu beurteilen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheidet aber auch eine Qualifikation der vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Erledigung der Klassifizierungsoberkommission als Bescheid aus (vgl. ähnlich schon VfSlg. 7618/1975; VwGH vom 26.11.75, Zl. 1145/74).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsakt, Verordnungsbegriff, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, Handelskammern, berufliche Vertretungen, HotelklassifizierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B31.1990Dokumentnummer
JFR_10089389_90B00031_01