RS Vwgh 1995/4/20 94/09/0377

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0378

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/09/0441 3

Stammrechtssatz

Die Auffassung der Behörde, unter "Anlagen" iSd § 18 Abs 3 lit a AuslBG seien nur maschinelle Anlagen zu verstehen, nicht jedoch Wohngebäude, Geschäftsgebäude oder Fabriksgebäude oder andere Baulichkeiten, findet im Gesetz nur teilweise ihre Deckung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes muß nämlich aus dem Wortzusammenhang (Montagearbeiten und Reparaturarbeiten einerseits; Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb andererseits) geschlossen werden, daß es sich um Anlagen handelt, die dem betrieblichen Produktionsprozeß dienen, die selbst aber keine Maschinen (im engeren Sinn) sind. Dazu gehören alle dem Produktionsprozeß (einschließlich der Unternehmensverwaltung) dienenden Gebäude(teile) und andere unmittelbar der Produktion zugeordnete Anlagen wie Werkstätten, Montagehallen und Lagerhallen, Hochöfen, Schornsteine, Silos, Tanks, Hafenanlagen und Eisenbahnanlagen usw, sofern sie durch eine Montage (Zusammenstellen vorgefertigter und angefertigter Teile) errichtet werden. Die von der Behörde im Ergebnis vorgenommenen Einschränkung auf technische Anlagen findet im Gesetz selbst keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090377.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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