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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen zum Inhalt der Begriffe künstlerisches Schaffen und reproduzierende Kunst und dazu, daß nicht von vornherein gesagt werden kann, kommerzielle Werbung könne nicht mit künstlerischen Mitteln und unter Einsatz künstlerischer Tätigkeit erfolgen, sondern daß es vielmehr einer sorgfältigen Prüfung bedarf, ob die jeweilige Werbung künstlerische Aspekte aufweist, die ihrerseits wiederum auf eine künstlerische Tätigkeit der an der Werbung mitwirkenden Personen hinweist, wobei entscheidend für diese Prüfung - wie bei jedem künstlerischen Schaffen - das geschaffene Werk sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130082.X01Im RIS seit
11.07.2001