RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0082

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs6;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen zum Inhalt der Begriffe künstlerisches Schaffen und reproduzierende Kunst und dazu, daß nicht von vornherein gesagt werden kann, kommerzielle Werbung könne nicht mit künstlerischen Mitteln und unter Einsatz künstlerischer Tätigkeit erfolgen, sondern daß es vielmehr einer sorgfältigen Prüfung bedarf, ob die jeweilige Werbung künstlerische Aspekte aufweist, die ihrerseits wiederum auf eine künstlerische Tätigkeit der an der Werbung mitwirkenden Personen hinweist, wobei entscheidend für diese Prüfung - wie bei jedem künstlerischen Schaffen - das geschaffene Werk sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130082.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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