RS Vwgh 1995/4/20 94/13/0228

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs2;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Wiewohl die Mißbrauchsbestimmung des § 22 BAO und das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung gewisse Gemeinsamkeiten haben, sind beide Begriffe keineswegs so miteinander verknüpft, daß sich bei Beurteilung eines Sachverhaltes als Mißbrauch jede weitere Begründung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erübrigt. Im Fall eines Formenmißbrauches und Gestaltungsmißbrauches sind nach § 22 Abs 2 BAO die wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse und deren angemessene rechtliche Gestaltung festzustellen. Es kann sein, daß eine derartige angemessene rechtliche Gestaltung in einer Einkommensverteilung der juristischen Person an einen ihrer Gesellschafter zu sehen ist. Nur in diesem Fall wird auch von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den betreffenden Gesellschafter auszugehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130228.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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