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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs2;Rechtssatz
Wiewohl die Mißbrauchsbestimmung des § 22 BAO und das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung gewisse Gemeinsamkeiten haben, sind beide Begriffe keineswegs so miteinander verknüpft, daß sich bei Beurteilung eines Sachverhaltes als Mißbrauch jede weitere Begründung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erübrigt. Im Fall eines Formenmißbrauches und Gestaltungsmißbrauches sind nach § 22 Abs 2 BAO die wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse und deren angemessene rechtliche Gestaltung festzustellen. Es kann sein, daß eine derartige angemessene rechtliche Gestaltung in einer Einkommensverteilung der juristischen Person an einen ihrer Gesellschafter zu sehen ist. Nur in diesem Fall wird auch von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den betreffenden Gesellschafter auszugehen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130228.X03Im RIS seit
20.11.2000