RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0130

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §20;

Rechtssatz

In einem Umsatzsteuerbescheid wird stets die für ein bestimmtes Jahr insgesamt geschuldete Umsatzsteuer festgesetzt, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe diese Umsatzsteuer bereits durch Vorauszahlungen entrichtet wurde. Die Berücksichtigung von Vorauszahlungen erfolgt im Wege der Verrechnung auf dem Abgabenkonto und führt dort zu einer entsprechenden Gutschrift. Gleiches gilt, wenn mit einem zweiten oder weiteren Umsatzsteuerbescheid für dasselbe Jahr eine höhere oder geringere Umsatzsteuer festgesetzt wird. Gegenstand der Festsetzung ist immer die gesamte für ein Jahr geschuldete Umsatzsteuer und nicht bloß Differenzbeträge gegenüber bereits festgesetzten Steuerbeträgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130130.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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