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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0149Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/06/0140 1Stammrechtssatz
Wird vom VwGH ein in einem Widmungsbewilligungsverfahren ergangener Berufungsbescheid aufgehoben, so tritt das Widmungsbewilligungsverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hat (§ 42 Abs 3 VwGG). Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Berufungsbescheides im Widmungsverfahren und seiner Aufhebung durch den VwGH ist im nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit wird auch gemeindebehördlichen Bescheiden, deren Rechtmäßigkeit von der Rechtskraft eines anderen Gemeindebescheides abhängig ist (hier war die Rechtmäßigkeit der im Baubewilligungsverfahren ergangenen Bescheide von der Rechtskraft des Berufungsbescheides im Widmungsbewilligungsverfahren abhängig), durch die Aufhebung des letzteren nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen (was aber - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - nicht bedeutet, daß der Baubewilligungsbescheid mit Behebung des Widmungsbescheides gleichsam automatisch in Wegfall gerate, sondern gegebenenfalls aufzuheben ist; Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060069.X01Im RIS seit
03.05.2001