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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089Rechtssatz
Entscheidend dafür, daß Bücher und Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsgemäßer Führung nicht für sich haben und damit der Erhebung der Abgaben nicht zugrundegelegt werden können, ist die Feststellung, daß das Ergebnis der formell ordnungsgemäß geführten Bücher mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen kann. Mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen kann das Ergebnis einer allenfalls ordnungsgemäßen Buchführung, wenn in der Buchführung eine (übliche) Vermietung an eine Person ihren Niederschlag findet, tatsächlich aber die betreffende Wohnung - wenn auch unüblich - "bettenweise" vermietet wurde. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß Unterkünfte insbesondere an Ausländer, zumal wenn solche in großer Anzahl aus ihrem Heimatland ausreisen (flüchten), auch "bettenweise vermietet" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X01Im RIS seit
03.04.2001