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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0378Rechtssatz
Durch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, bzw aus dem illegalen Inanspruchnehmen von Leistungen solcher Arbeitskräfte ist jedenfalls in Österreich Kapital zu schlagen, was auch regelmäßig der Anlaß dafür ist, ausländische statt österreichischer Arbeitskräfte einzusetzen. Es ist DAHER NICHT gesetzwidrig, wenn die Behörde derartige OBJEKTIV zu erzielende wirtschaftliche Vorteile in ihre Erwägung zur Strafbemessung einbezieht (hier hatte der Besch vorgebracht, aufgrund seiner "Liquiditätslage" keine wirtschaftlichen Vorteile aus der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte gezogen zu haben).
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090377.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012