RS Vwgh 1995/4/20 94/09/0377

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 litb;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0378

Rechtssatz

Durch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, bzw aus dem illegalen Inanspruchnehmen von Leistungen solcher Arbeitskräfte ist jedenfalls in Österreich Kapital zu schlagen, was auch regelmäßig der Anlaß dafür ist, ausländische statt österreichischer Arbeitskräfte einzusetzen. Es ist DAHER NICHT gesetzwidrig, wenn die Behörde derartige OBJEKTIV zu erzielende wirtschaftliche Vorteile in ihre Erwägung zur Strafbemessung einbezieht (hier hatte der Besch vorgebracht, aufgrund seiner "Liquiditätslage" keine wirtschaftlichen Vorteile aus der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte gezogen zu haben).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090377.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten