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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung des §3 VVG mangels Legitimation; Gerichtsverfahren anhängig; keine Wirksamkeit einer bereits außer Kraft getretenen Fassung des §3 Abs1 VVG für den AntragstellerRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "oder durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Falle schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein" in §3 Abs1 VVG idF vor der Nov 1986 sowie des §3 Abs2 VVG mangels Legitimation.
Adressaten der vom Antragsteller bekämpften, die Eintreibung von Geldleistungen durch Gerichte regelnden Vorschriften des VVG sind primär die Verwaltungs(vollstreckungs)behörden und Gerichte. Die vom Antragsteller dargelegte Wirkung der Vorschriften für den Verpflichteten tritt nicht ohne gerichtliche Entscheidung, nämlich die Erteilung der Exekutionsbewilligung durch das zuständige Bezirksgericht gemäß §5 EO, ein.
Der Antragsteller hat als Verpflichteter die vom Bezirksgericht Salzburg erteilte Exekutionsbewilligung mit Rekurs bekämpft. Im Zuge dieses gerichtlichen Verfahrens bestand für den Antragsteller die Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesstellen vorzutragen (wovon er teilweise auch Gebrauch gemacht hat). Daß das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht sich nicht veranlaßt sah, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, ist im gegebenen Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung, da man andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte.
§3 Abs1 VVG wurde durch ArtI Z2 der VVG-Nov 1986, BGBl. 210/1986, neu gefaßt, sodaß die vom Antragsteller bekämpfte Wortfolge seit 01.05.86 (vgl. ArtII Abs1 leg. cit.) dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Es erscheint nach Lage des Falles ausgeschlossen, daß die angefochtene Wortfolge in §3 Abs1 VVG idF vor der VVG-Nov 1986 für den Antragsteller noch wirksam ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VerwaltungsvollstreckungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G254.1989Dokumentnummer
JFR_10089389_89G00254_01