RS Vwgh 1995/4/20 91/13/0088

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/27 92/13/0011 2

Stammrechtssatz

Ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, steht die Wahl der anzunehmenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei. Es muß jedoch das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabenpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muß (Hinweis E 20.2.1992, 90/13/0118, 0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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