Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/27 92/13/0011 2Stammrechtssatz
Ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, steht die Wahl der anzunehmenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei. Es muß jedoch das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabenpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muß (Hinweis E 20.2.1992, 90/13/0118, 0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X03Im RIS seit
03.04.2001