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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Der Einsatz künstlerischen Tätigwerdens für Zwecke der Werbung bietet an sich keinen Grund, der Tätigkeit ihren künstlerischen Charakter abzusprechen. Fließen daher in einen Werbespot trotz seiner Kürze und seiner angestrebten Werbewirksamkeit maßgebende künstlerische Elemente ein und wird er von künstlerischer Tätigkeit so deutlich geprägt, daß ihm die Eigenschaft eines Kunstwerkes zukommt, etwa nach Art eines Sketches, so kann das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit nicht verneint werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130082.X03Im RIS seit
11.07.2001