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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine bereits bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, OB eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt wurde, wenn dies im Verfahren releviert wurde. War eine Verzinsung vereinbart, so kann eine allenfalls irrtümlich unterbliebene Anlastung der vereinbarten Zinsen im Streitjahr eine verdeckte Gewinnausschüttung nämlich nicht bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130228.X05Im RIS seit
20.11.2000