RS Vwgh 1995/4/20 94/13/0228

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §183;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine bereits bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, OB eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt wurde, wenn dies im Verfahren releviert wurde. War eine Verzinsung vereinbart, so kann eine allenfalls irrtümlich unterbliebene Anlastung der vereinbarten Zinsen im Streitjahr eine verdeckte Gewinnausschüttung nämlich nicht bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130228.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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