RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0076

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §292;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß der Gesetzgeber dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion bei seiner Entscheidung, ob er Beschwerde erhebt oder nicht, Ermessen einräumt, verschafft diesem lediglich im Rahmen der Grundsätze, die eine Ermessensübung kennzeichnen, nämlich der Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit, den notwendigen Spielraum, um nicht jede (vermutete) Rechtswidrigkeit zum Anlaß der Beschwerdeerhebung zu nehmen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130076.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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