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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §292;Rechtssatz
Daß der Gesetzgeber dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion bei seiner Entscheidung, ob er Beschwerde erhebt oder nicht, Ermessen einräumt, verschafft diesem lediglich im Rahmen der Grundsätze, die eine Ermessensübung kennzeichnen, nämlich der Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit, den notwendigen Spielraum, um nicht jede (vermutete) Rechtswidrigkeit zum Anlaß der Beschwerdeerhebung zu nehmen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130076.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010