RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0112

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §78 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Weder rechtliche noch wirtschaftliche Beziehungen zwischen verschiedenen Steuersubjekten (hier: GmbH, Gesellschafter) führen dazu, ihnen im Abgabenverfahren des jeweils anderen Steuersubjektes Parteistellung zu gewähren. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein und derselbe Sachverhalt bei zwei oder mehreren Steuersubjekten abgabenrechtliche Bedeutung haben kann. So stehen zB den Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen häufig Betriebseinnahmen anderer Steuerpflichtiger gegenüber, ohne daß dies eine wechselseitige Parteistellung im Abgabenverfahren zur Folge hätte. Auch ein allfälliges zusätzliches Naheverhältnis, wie es zwischen Angehörigen oder auch zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern bestehen kann, ist für die Parteistellung im Abgabenverfahren ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130112.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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