RS Vwgh 1995/4/20 94/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/03/0325 1

Stammrechtssatz

Aus § 25 Abs 2 VStG - der auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat gilt - ergibt sich, daß im Strafverfahren die Behörde auch ohne förmlichen Beweisantrag verpflichtet ist, einen ihr nach der Aktenlage bekannten möglichen Entlastungszeugen zu vernehmen (Hinweis E 15.2.1979, 2721/77).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090002.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten