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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Ob auf Grund eines NACH Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil gemäß § 218 Abs 4 BAO nur ein VOR Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säuminszuschlages entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130115.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009