RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0115

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §217 Abs1;
BAO §218 Abs4;

Rechtssatz

Ob auf Grund eines NACH Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil gemäß § 218 Abs 4 BAO nur ein VOR Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säuminszuschlages entgegenstünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130115.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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