RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0115

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0181 E 19. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei festgesetzten Abgaben besteht die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuld voraus, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann kann dies mit Rücksicht darauf, daß dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern, wenn die Abgabe zum bescheidmäßig vorgesehenen Fälligkeitstag nicht entrichtet wird. Auch eine spätere allfällige Herabsetzung dieser Schuld (und zwar gegebenenfalls bis auf Null) hat auf den durch Säumnis bewirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß (Hinweis E 13.7.1953, 235/51, E 30.10.1961, 902/61, E 23.9.1963, 818/62, E 28.6.1973, 398/72, E 4.6.1980, 302/79, E 4.6.1980, 1123/79 und E 26.9.1985, 85/14/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130115.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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