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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §6;Rechtssatz
Anders als bei der betriebswirtschaftlichen, handelsrechtlichen und bilanzsteuerlichen Bewertung des Betriebsvermögens, wo die Berücksichtigung aufschiebend bedingter Lasten geboten sein kann, ist die Berücksichtigung solcher Lasten im Rahmen des Bewertungsgesetzes durch dessen § 6 ausdrücklich untersagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130071.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010