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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 6 (hier: 53 unberechtigt beschäftigte Ausländer)Stammrechtssatz
Es trifft nicht zu, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141). Für den Beschwerdefall hat die belBeh das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Besch in zwei Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090382.X02Im RIS seit
20.11.2000