RS Vwgh 1995/4/20 93/09/0341

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0080 E 22. Mai 1985 RS 4 (hier wären entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen umso mehr erforderlich gewesen, als die erstmalige Ablehnung der Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung bereits mehr als 15 Jahre zurücklag)

Stammrechtssatz

Die bel Behörde ist verpflichtet, in der Bescheidbegründung den seinerzeit von ihr als entscheidungswesentlich angesehenen Sachverhalt und jenen Sachverhalt festzustellen, der nunmehr gegeben ist und der für die Zuerkennung der Pflegezulage als rechtserheblich in Betracht kommt. (Hinweis auf E vom 30.1.1984, 82/09/0150)

Schlagworte

Verfahrensrecht Diverses Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090341.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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