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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/09/0080 E 22. Mai 1985 RS 4 (hier wären entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen umso mehr erforderlich gewesen, als die erstmalige Ablehnung der Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung bereits mehr als 15 Jahre zurücklag)Stammrechtssatz
Die bel Behörde ist verpflichtet, in der Bescheidbegründung den seinerzeit von ihr als entscheidungswesentlich angesehenen Sachverhalt und jenen Sachverhalt festzustellen, der nunmehr gegeben ist und der für die Zuerkennung der Pflegezulage als rechtserheblich in Betracht kommt. (Hinweis auf E vom 30.1.1984, 82/09/0150)
Schlagworte
Verfahrensrecht Diverses Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090341.X03Im RIS seit
27.03.2001