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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Wird ein Bescheid gemäß § 293 BAO oder § 293b BAO berichtigt, so verliert er nur insoweit seine normative Kraft, als die Berichtigung reicht; im übrigen behält er seine Rechtswirkungen. Dementsprechend kann auch mit Berufung gegen den Berichtigungsbescheid nur die Berichtigung, nicht aber der übrige Inhalt des berichtigten Bescheides angefochten werden (Hinweis E 3.10.1990, 89/13/0203, 0214).
Schlagworte
FahrzeugbeleuchtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130130.X02Im RIS seit
11.07.2001