RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0130

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §243;
BAO §293;
BAO §293b;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird ein Bescheid gemäß § 293 BAO oder § 293b BAO berichtigt, so verliert er nur insoweit seine normative Kraft, als die Berichtigung reicht; im übrigen behält er seine Rechtswirkungen. Dementsprechend kann auch mit Berufung gegen den Berichtigungsbescheid nur die Berichtigung, nicht aber der übrige Inhalt des berichtigten Bescheides angefochten werden (Hinweis E 3.10.1990, 89/13/0203, 0214).

Schlagworte

Fahrzeugbeleuchtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130130.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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