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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0378Rechtssatz
Hat eine Meldung der Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte gemäß § 18 AuslBG stattgefunden und hat erst diese Meldung ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren ausgelöst, ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß das Verhalten des Besch unter Umständen gesetzt wurde, die einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090377.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012