RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §4 Abs6;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem konkreten Zweck einer künstlerischen Tätigkeit (zB Musikdarbietung zum Zwecke der Unterhaltung bei Weinmessen, Heurigen oder ähnlichen Veranstaltungen) kommt hinsichtlich der Qualifikation der Tätigkeit als künstlerisch keine entscheidende Bedeutung zu. Liegt eine künstlerische Tätigkeit vor, so behält sie diese Eigenschaft auch dann, wenn sie nicht des Kunstgenusses wegen ausgeübt wird (Hinweis E VS 29.5.1990, 89/14/0022, VwSlg 6505 F/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130082.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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