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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem konkreten Zweck einer künstlerischen Tätigkeit (zB Musikdarbietung zum Zwecke der Unterhaltung bei Weinmessen, Heurigen oder ähnlichen Veranstaltungen) kommt hinsichtlich der Qualifikation der Tätigkeit als künstlerisch keine entscheidende Bedeutung zu. Liegt eine künstlerische Tätigkeit vor, so behält sie diese Eigenschaft auch dann, wenn sie nicht des Kunstgenusses wegen ausgeübt wird (Hinweis E VS 29.5.1990, 89/14/0022, VwSlg 6505 F/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130082.X02Im RIS seit
11.07.2001