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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089Rechtssatz
Der Umstand, daß der Abgabepflichtige in mehrfachen Besprechungen vor der Berufungsbehörde immer wieder den Standpunkt vertreten hat, daß die Einnahmen lückenlos erfaßt worden seien und die Schätzungsberechtigung nicht gegeben sei, kann und darf die Berufungsbehörde nicht daran hindern, dem Abgabepflichtigen für den Fall, daß der Berufungssenat die Schätzungsberechtigung doch für gegeben erachtet, eine allenfalls von der Schätzungsmethode des Prüfers abweichende Schätzungsmethode bekanntzugeben. Sollte sich diese Abweichung erst anläßlich der Beratung des Berufungssenates ergeben, so müßte allenfalls die mündliche Berufungsverhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs vertagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X05Im RIS seit
03.04.2001