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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Soferne über den Kostenanspruch in einem Enteignungsverfahren nach dem BStG gemäß § 44 EisbEG 1954 nicht gemeinsam mit dem Bescheid in der Hauptsache entschieden wird (Hinweis § 74 Abs 2 AVG und E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960), ist die Behörde gehalten, einen gesonderten Bescheid über die Kostenfrage zu erlassen. Eines eigenen Antrages zur Auslösung der Entscheidungspflicht bedarf es hiebei nur in jenen Fällen, in denen der Enteignungsgegner eine Kostenfestsetzung vor der Enderledigung in der Enteignungsfrage begehrt.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060137.X01Im RIS seit
27.03.2001