RS Vwgh 1995/4/20 93/06/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;

Rechtssatz

Soferne über den Kostenanspruch in einem Enteignungsverfahren nach dem BStG gemäß § 44 EisbEG 1954 nicht gemeinsam mit dem Bescheid in der Hauptsache entschieden wird (Hinweis § 74 Abs 2 AVG und E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960), ist die Behörde gehalten, einen gesonderten Bescheid über die Kostenfrage zu erlassen. Eines eigenen Antrages zur Auslösung der Entscheidungspflicht bedarf es hiebei nur in jenen Fällen, in denen der Enteignungsgegner eine Kostenfestsetzung vor der Enderledigung in der Enteignungsfrage begehrt.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060137.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten