RS Vwgh 1995/4/20 95/09/0027

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der dem Beamten im Einleitungsbeschluß gemachte Vorwurf, im Fahrtenbuch innerhalb eines kalendermäßig abgegrenzten Zeitraumes Falscheintragungen vorgenommen zu haben (wobei einzelne Fakten in der Disziplinaranzeige nur "beispielsweise" angeführt worden waren), ist konkret genug, um den Beamten vor einer nochmaligen Verfolgung eines derartigen Verstoßes im angegebenen Tatzeitraum zu schützen; auf der anderen Seite genügt die von der belangten Behörde im Spruch des Einleitungsbeschlusses verwendete Formulierung aber auch zur Klarstellung, ob und inwieweit allenfalls die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe verjährt sind oder nicht. Ob, wie oft und an welchen Tagen im einzelnen Falscheintragungen im Fahrtenbuch durch den Beamten tatsächlich vorgenommen worden sind, ist im weiteren Disziplinarverfahren zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090027.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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