RS Vwgh 1995/4/20 94/09/0382

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0261 1

Stammrechtssatz

Durch die Verwendung des Wortes "auch" in § 2 Abs 3 lit c AuslBG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, daß neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte fungierenden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist (Hinweis E 26.9.1991, 90/09/0190, VwSlg 13497 A/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090382.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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