RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0076

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §292;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die zeitliche Verzögerung des Verfahrens, zu der es auf Grund einer Präsidentenbeschwerde kommt, wenn ihr stattgegeben wird, ist eine Folge jedes Rechtsmittelverfahrens und kann nicht dazu führen, der Schnelligkeit eines Verfahrens gegenüber der Rechtsrichtigkeit seines Ergebnisses einen verfassungsrechtlich abgesicherten Vorrang einzuräumen. Vielmehr ist es Aufgabe anderer Maßnahmen (zB Vereinfachung des Rechtswesens, bessere Qualität und Quantität der Entscheidungsträger), dafür zu sorgen, daß eine überlange Verfahrensdauer vermieden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130076.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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