Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §292;Rechtssatz
Die zeitliche Verzögerung des Verfahrens, zu der es auf Grund einer Präsidentenbeschwerde kommt, wenn ihr stattgegeben wird, ist eine Folge jedes Rechtsmittelverfahrens und kann nicht dazu führen, der Schnelligkeit eines Verfahrens gegenüber der Rechtsrichtigkeit seines Ergebnisses einen verfassungsrechtlich abgesicherten Vorrang einzuräumen. Vielmehr ist es Aufgabe anderer Maßnahmen (zB Vereinfachung des Rechtswesens, bessere Qualität und Quantität der Entscheidungsträger), dafür zu sorgen, daß eine überlange Verfahrensdauer vermieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130076.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010