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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §6 Abs1;Rechtssatz
Es gibt eine Reihe von Gründen, die eine Abfertigungsverpflichtung als aufschiebend bedingte Last erkennen lassen. Insbesondere kann der Dienstnehmer vom Dienstgeber bei Eintritt bestimmter Ereignisse entlassen werden und es kann sein, daß der Dienstnehmer den für die Abfertigung maßgeblichen Zeitpunkt nicht erlebt und daß bei seinem Ableben keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war. Dies zeigt als typische Folge einer aufschiebenden Bedingung, daß eine Abfertigungsverpflichtung aus der Sicht des Dienstgebers nicht unbedingt entstanden ist. Vielmehr gleicht eine solche Verpflichtung, was ihre Eigenschaft als aufschiebend bedingte Last betrifft, durchaus einer Pensionsverpflichtung, bei der ebenfalls der Fortbestand des Dienstverhältnisses und das Erreichen des Pensionsalters als aufschiebende Bedingung anzusehen sind (Hinweis E 20.10.1993, 92/13/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130071.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010