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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Dienstbehörde, bei Vorliegen der in § 131 BDG 1979 näher genannten Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren eine Disziplinarverfügung zu erlassen, besteht nicht (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0150 und E 4.9.1990, 88/09/0013); dem einzelnen steht auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Anwendung des abgekürzten Verfahrens zu. Ungeachtet der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit (für die Erlassung einer Disziplinarverfügung nach § 131 BDG 1979 ist nicht die Disziplinarkommission, sondern die Dienstbehörde zuständig), ergeben sich von den Rechtswirkungen her keine ins Gewicht fallenden Unterschiede; so ist jedenfalls auch im förmlichen Disziplinarverfahren nach § 123 ff BDG 1979 die Verhängung von Disziplinarstrafen innerhalb der Grenzen des § 131 BDG 1979 möglich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090359.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011