RS Vfgh 1991/6/13 WI-4/90

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Veröffentlicht am 13.06.1991
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1
Nö GdWO 1974 §57 Abs3

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels eines Nachweises des behaupteten rechtswidrigen Verhaltens des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde

Rechtssatz

Da das behauptete Verhalten des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde (Verweigerung der Zurückziehung irrtümlich geleisteter Unterschriften auf einem Wahlvorschlag), von dem allein alle gerügten Rechtswidrigkeiten abgeleitet werden, nach dem vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Beweisverfahren zumindest nicht zweifelsfrei erweislich ist, und der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen hat (VfSlg. 8700/1979, 9011/1981, 11732/1988; VfGH 01.03.90 WI-6/89), mußte der unbegründeten Wahlanfechtung ein Erfolg versagt bleiben.

Entscheidungstexte

  • W I-4/90
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.1991 W I-4/90

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Wahlbehörden, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI4.1990

Dokumentnummer

JFR_10089387_90W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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