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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels eines Nachweises des behaupteten rechtswidrigen Verhaltens des Vorsitzenden der GemeindewahlbehördeRechtssatz
Da das behauptete Verhalten des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde (Verweigerung der Zurückziehung irrtümlich geleisteter Unterschriften auf einem Wahlvorschlag), von dem allein alle gerügten Rechtswidrigkeiten abgeleitet werden, nach dem vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Beweisverfahren zumindest nicht zweifelsfrei erweislich ist, und der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen hat (VfSlg. 8700/1979, 9011/1981, 11732/1988; VfGH 01.03.90 WI-6/89), mußte der unbegründeten Wahlanfechtung ein Erfolg versagt bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlvorschlag, Wahlbehörden, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:WI4.1990Dokumentnummer
JFR_10089387_90W00I04_01