RS Vwgh 1995/4/20 94/09/0377

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §19;
AuslBG §28 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0378

Rechtssatz

Einem Arbeitgeber, der gem § 19 AuslBG einen Antrag auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen stellt, steht ein Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft der Arbeitsmarktbehörden über die allfällige Notwendigkeit des Vorliegens von Beschäftigungsbewilligungen für bestimmte Arbeiten nicht zu. Es trifft wohl zu, daß dann, wenn von kompetenter Seite erteilte Auskünfte befolgt werden, trotzdem erfolgte Gesetzesverstöße nicht zum Verschulden angerechnet werden können (Hinweis E VwGH 24.2.1995, 94/09/0225). Im Falle nicht erteilter Auskünfte aber ist der Besch vom Vorwurf des Verschuldens nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090377.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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