RS Vwgh 1995/4/20 94/13/0228

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/10 90/14/0050 3

Stammrechtssatz

Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlaßt sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlaßt, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt (Hinweis E 8.3.1994, 91/14/0151, 0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130228.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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