RS Vwgh 1995/4/20 93/09/0408

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
OFG §1 Abs2 litf idF 1970/352;
OFG §3 Abs1;

Rechtssatz

Selbst eine Entlassung durch den letzten Arbeitsgeber iZm der "politischen Auffälligkeit" des Antragstellers stellt noch keinen Nachweis einer durch eine unmittelbar gegen die Person des Antragstellers gerichtete Maßnahme einer Behörde oder einen Eingriff der NSDAP erzwungenen Emigration iSd § 1 Abs 2 lit f OFG dar (Hinweis E 22.11.1972, 1558/72, VwSlg 8319 A/1972).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090408.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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