RS Vfgh 1991/6/13 G213/90

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Veröffentlicht am 13.06.1991
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs2
Stmk GdWO 1960 §21 Abs2
Stmk GdWO 1960 §22 Abs4
JN §66

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Einschränkung des aktiven Wahlrechts auf eine (Wohnsitz-)Gemeinde in einer Gemeindewahlordnung

Rechtssatz

§21 Abs2 und §22 Abs4 Satz 1 der Stmk GdWO 1960, LGBl. Nr. 6, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes", wie ihn das B-VG versteht, zwingt zur Feststellung, daß jemand durchaus auch zwei oder mehrere ordentliche Wohnsitze (sei es nun in einer Gemeinde, sei es in verschiedenen Gemeinden) haben kann (VfSlg. 9598/1982, 10690/1985). Wenn §21 Abs2 iVm §22 Abs4 Satz 1 Stmk GdWO 1960 normiert, daß Wahlberechtigte bei Wahlen in den Gemeinderat auch dann nur in einer einzigen (Wohnsitz-)Gemeinde wählen (nur in einem einzigen Wählerverzeichnis eingetragen sein) dürfen, wenn sie nicht bloß in dieser Kommune, sondern auch in anderen Gemeinden über einen ordentlichen Wohnsitz iS des B-VG verfügen, verstößt dies gegen Art117 Abs2 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G213.1990

Dokumentnummer

JFR_10089387_90G00213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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