RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0036

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §75;
FinStrG §84 Abs2;

Rechtssatz

Weder in § 75 FinStrG noch in § 84 Abs 2 FinStrG sind Zwangsmaßnahmen vorgesehen. § 75 FinStrG normiert lediglich, ab wann und wie lange eine Person als Beschuldigter anzusehen ist, und daß die für Beschuldigte geltenden Bestimmungen auch auf den Verdächtigen anzuwenden sind, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung gerichtet wurde. § 84 Abs 2 FinStrG regelt die Vernehmung von Beschuldigten und Nebenbeteiligten und sieht nicht nur keine Zwangsmaßnahmen vor, sondern verbietet solche sogar ausdrücklich. So darf die Beantwortung von Fragen und die Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln nach § 84 Abs 2 FinStrG nicht erzwungen werden.

Schlagworte

Halten und Parken auf Hauptfahrbahnen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130036.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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