RS Vwgh 1995/4/20 93/06/0205

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §55 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs 2 AVG kann eine mündliche Verhandlung, "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten" durchgeführt werden, es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, allenfalls vor Ort. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs 1 AVG. Da weder das Slbg ROG 1977 noch das Slbg ROG 1992 hinsichtlich der Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 bzw § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992 eine ausdrückliche Vorschrift betreffend die Verpflichtung zur Durchführung eines Lokalaugenscheines enthält, kann die Abstandnahme von der Durchführung eines derartigen Lokalaugenscheines mangels besonderer Umstände, die die Durchführung im Rahmen der Grundsätze des AVG geboten erscheinen hätten lassen, nicht als Verfahrensmangel qualifiziert werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060205.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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