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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs 2 AVG kann eine mündliche Verhandlung, "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten" durchgeführt werden, es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, allenfalls vor Ort. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs 1 AVG. Da weder das Slbg ROG 1977 noch das Slbg ROG 1992 hinsichtlich der Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 bzw § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992 eine ausdrückliche Vorschrift betreffend die Verpflichtung zur Durchführung eines Lokalaugenscheines enthält, kann die Abstandnahme von der Durchführung eines derartigen Lokalaugenscheines mangels besonderer Umstände, die die Durchführung im Rahmen der Grundsätze des AVG geboten erscheinen hätten lassen, nicht als Verfahrensmangel qualifiziert werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060205.X02Im RIS seit
25.01.2001