Index
27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §56;Rechtssatz
Keiner Norm ist zu entnehmen, daß eine gesonderte Feststellung darüber, ob eine von einem Rechtsanwalt beabsichtigte künftige Werbemaßnahme zulässig ist oder aber eine Berufspflichtenverletzung darstellen würde, angeordnet wurde. Ein öffentliches Interesse an den begehrten Feststellungen besteht offenkundig ebenfalls nicht. Der ASt hat sein Interesse an den begehrten bescheidmäßigen Feststellungen allein damit begründet, daß es für ihn unzumutbar wäre, sich auf risikobehaftete Aufwendungen für Werbemaßnahmen einzulassen und sich durch gegen den Wortlaut der Richtlinien - RL-BA 1977 - verstoßende Maßnahmen der Gefahr eines Disziplinarverfahrens oder einer zivilrechtlichen Wettbewerbsklage auszusetzen. Damit ist das rechtliche Interesse an einer Feststellung zu verneinen. Ein solches Interesse besteht nämlich dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191110.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009