Ein ausschließliches Verschulden der Partei an der Verzögerung gemäß § 55 Abs 3 VwGG kann bei Ende der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde vor Ablauf der mit einem Vorhalt von der Behörde der Partei gesetzten Frist zur Beantwortung dieses Vorhaltes nicht bejaht werden. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Partei, die den Vorhalt nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst gleichzeitig mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde beantwortet, ihrer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ebensowenig ist zu bewerten, ob dieses Verhalten der Partei zweckmäßig und dem Interesse am Fortgang des Verfahrens dienlich gewesen ist.