RS Vfgh 1991/6/13 G163/91, G164/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1991
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß-und Melderecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
PaßG 1969 §12 Abs1

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung für eine paßrechtlich unterschiedliche Behandlung unehelicher Kinder und ihrer Väter einerseits und ehelicher Kinder und ihrer Väter andererseits in bezug auf die Miteintragung im Reisepaß

Rechtssatz

Die im §12 Abs1 PaßG 1969, BGBl. Nr. 422, enthaltenen Wendungen ", wenn sie ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind," und ", wenn sie unehelich sind, in den Reisepaß ihrer Mutter" werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Das Gleichheitsgebot, soweit es sich an die Gesetzgebung wendet, ist nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung der generellen Norm abgestellt; Gesetze müssen vielmehr stets dem Gleichheitsgebot entsprechen. Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes wurde inzwischen weitgehend der des ehelichen Kindes angeglichen (vgl. schon das Bundesgesetz BGBl. 342/1970, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes; siehe insbesondere das Erbrechtsänderungsgesetz 1989, BGBl. 656, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. 161, und das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz, BGBl. 162/1989).

Dem §12 Abs1 und 5 iVm §11 Abs1 PaßG 1969 zufolge darf jedoch die Miteintragung von Kindern nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erfolgen. Die geltende Regelung führt - und zwar nicht bloß in vernachlässigbaren Ausnahmefällen - dazu, daß der Vater eines unehelich geborenen Kindes, auch wenn er gesetzlicher Vertreter dieses Kindes ist, dessen Miteintragung in seinen Reisepaß nicht erreichen kann, obgleich es erforderlich ist, daß er seine Zustimmung zur Ausstellung eines eigenen Reisepasses für das Kind oder zur Miteintragung im Reisepaß der Mutter erteilt; hingegen ist die Miteintragung eines ehelich geborenen Kindes in den Reisepaß des Vaters selbst dann zulässig, wenn dem Vater die elterlichen Rechte entzogen oder eingeschränkt wurden (§§176 ff. ABGB).

Es müßten sehr gewichtige Gründe vorliegen, damit eine unterschiedliche Behandlung allein aus dem Umstand der ehelichen oder der unehelichen Geburt als mit Art7 B-VG vereinbar angesehen werden könnte.

Derartige Gründe für eine paßrechtlich unterschiedliche Behandlung unehelicher Kinder und ihrer Väter einerseits und ehelicher Kinder und ihrer Väter andererseits liegen hier keinesfalls vor.

(Anlaßfälle B1222/90, B36/91 E v 18.06.91, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 163,164/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.1991 G 163,164/91

Schlagworte

Paßwesen, uneheliches Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G163.1991

Dokumentnummer

JFR_10089387_91G00163_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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