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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0011 B 30. Mai 1985 RS 3(hier: Verstoß der Partei gegen ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren)Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen des Art 132 B-VG und § 27 VwGG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. Vielmehr besteht bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde, wenn die im § 27 VwGG enthaltene sechsmonatige Frist verstrichen ist, auch wenn die Nichterledigung des Antrages innerhalb dieser Frist der Behröde nicht als Verschulden angerechnet werden kann. (Hinweis auf E vom 6.4.1962, 1289/60, VwSlg 5768 A/1962, vom 8.10.1968, 1387/65, VwSlg 7414 A/1968)
Schlagworte
Binnen 6 MonatenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100120.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011