RS Vwgh 1995/4/24 94/10/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0011 B 30. Mai 1985 RS 3(hier: Verstoß der Partei gegen ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren)

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des Art 132 B-VG und § 27 VwGG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. Vielmehr besteht bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde, wenn die im § 27 VwGG enthaltene sechsmonatige Frist verstrichen ist, auch wenn die Nichterledigung des Antrages innerhalb dieser Frist der Behröde nicht als Verschulden angerechnet werden kann. (Hinweis auf E vom 6.4.1962, 1289/60, VwSlg 5768 A/1962, vom 8.10.1968, 1387/65, VwSlg 7414 A/1968)

Schlagworte

Binnen 6 MonatenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100120.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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