RS Vwgh 1995/4/24 95/10/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §15 Abs1;
ApG 1907 §46 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Behauptet der Konzessionswerber im Verwaltungsverfahren lediglich, der bisherige Konzessionsinhaber habe sich (auch) ihm gegenüber zur "Zurücklegung" der Konzession zu seinen Gunsten verpflichtet, stellt dies allein keinen dem § 15 Abs 1 ApG zu subsumierenden Vorgang dar (Hinweis B 29.3.1995, 94/10/0189). Dem Konzessionswerber kommt somit keine rechtliche Position zu, die ihm einen Anspruch auf Erteilung der Konzession im verkürzten Verfahren nach § 46 Abs 2 ApG hätte vermitteln können. Es fehlt daher ein Recht oder rechtliches Interesse, auf dessen Grundlage dem Konzessionswerber

Parteistellung und Berufungsberechtigung im verkürzten Verfahren nach § 46 Abs 2 ApG über den Konzessionsantrag eines weiteren Konzessionswerbers der seine Ansprüche nach § 15 Abs 1 ApG von demselben Konzessionsinhaber ableitet, zugekommen wäre. Mangels eines eigenen Anspruches auf Erteilung der Konzession im verkürzten Verfahren kommt dem Konzessionswerber auch kein Recht auf Unterbleiben der (im Ergebnis rechtswidrigen) Konzessionserteilung an den anderen Konzessionswerber im verkürzten Verfahren nach § 46 Abs 2 ApG zu.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100016.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten