Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Annahme einer Verstärkung der Eingriffswirkung vorhandener Anlagen in das Landschaftsbild durch das den Gegenstand des Antrages bildende Vorhaben (hier: Badesteg) setzt konkrete Feststellungen über die Auswirkungen der vorhandenen anthropogenen Eingriffe einerseits und des geplanten Vorhabens andererseits auf das Landschaftsbild voraus.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100187.X06Im RIS seit
19.09.2001