RS Vwgh 1995/4/24 93/10/0187

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §8;

Rechtssatz

Die Annahme einer Verstärkung der Eingriffswirkung vorhandener Anlagen in das Landschaftsbild durch das den Gegenstand des Antrages bildende Vorhaben (hier: Badesteg) setzt konkrete Feststellungen über die Auswirkungen der vorhandenen anthropogenen Eingriffe einerseits und des geplanten Vorhabens andererseits auf das Landschaftsbild voraus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100187.X06

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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