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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einiger Bestimmungen in den Getränkesteuerverordnungen der Landeshauptstadt Graz, der Gemeinden Murau und Knittelfeld mangels gesetzlicher DeckungRechtssatz
Der erste Satz des ArtII der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.11.88, A8-K 339/1985 - 6, mit der die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23.12.78, A8-432/12-1978, abgeändert wird (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 01.12.88, Nr. 16), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wortfolge "und daß gem. Artikel II (1) des zit. Gesetzes die Bestimmungen des Artikels I auf anhängige Verfahren anzuwenden sind" in Punkt 5 (Getränkeabgabe und Speiseeisabgabe) der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Murau vom 19.12.88 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wortfolge "mit Wirksamkeit zum 04.11.88 und auf sämtliche anhängige Verfahren" der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Knittelfeld vom 28.11.88, mit der die Getränkeabgabeordnung der Stadt Knittelfeld abgeändert wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Diese Verordnungsstelle ist, weil die gesetzliche Deckung infolge Aufhebung des ArtII Abs1 Stmk GetränkeabgabeG mit E v 07.03.91, G76/90, V178/90 ua., weggefallen ist, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Getränkesteuer SteiermarkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V46.1991Dokumentnummer
JFR_10089387_91V00046_01