RS Vwgh 1995/4/24 94/10/0120

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §55 Abs3;

Rechtssatz

Ein ausschließliches Verschulden der Partei an der Verzögerung gemäß § 55 Abs 3 VwGG kann bei Ende der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde vor Ablauf der mit einem Vorhalt von der Behörde der Partei gesetzten Frist zur Beantwortung dieses Vorhaltes nicht bejaht werden. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Partei, die den Vorhalt nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst gleichzeitig mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde beantwortet, ihrer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ebensowenig ist zu bewerten, ob dieses Verhalten der Partei zweckmäßig und dem Interesse am Fortgang des Verfahrens dienlich gewesen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100120.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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