RS Vwgh 1995/4/24 94/10/0154

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
EGVG Art9 Abs1 Z2;
SPG 1991 §81 Abs1;
SPG 1991 §82 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/10/0111 3 (hier: Subsidiarität des § 81 Abs 1 SPG 1991 gegenüber § 82 Abs 1 SPG 1991)

Stammrechtssatz

Wenn auch eine ausdrückliche Regelung für den Fall fehlt, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz nicht mehr strafbar ist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter in einem solchen Fall nicht mehr bestraft werden (Hinweis VS E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957). Daher ist auch eine zwischen Tat und Bescheid (Straferkenntnis) erster Instanz vom Gesetzgeber vorgesehene Subsidiarität der Strafbarkeit (hier: gem § 43 Abs 1 Tir NatSchG 1991) zu beachten (hier: durch Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gem § 30 Abs 2 VStG bis zur Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100154.X05

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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