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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/10/0111 3 (hier: Subsidiarität des § 81 Abs 1 SPG 1991 gegenüber § 82 Abs 1 SPG 1991)Stammrechtssatz
Wenn auch eine ausdrückliche Regelung für den Fall fehlt, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz nicht mehr strafbar ist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter in einem solchen Fall nicht mehr bestraft werden (Hinweis VS E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957). Daher ist auch eine zwischen Tat und Bescheid (Straferkenntnis) erster Instanz vom Gesetzgeber vorgesehene Subsidiarität der Strafbarkeit (hier: gem § 43 Abs 1 Tir NatSchG 1991) zu beachten (hier: durch Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gem § 30 Abs 2 VStG bis zur Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100154.X05Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014