RS Vfgh 1991/6/14 B418/90

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GSVG §3
ASVG §100 Abs2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Beitragspflicht nach dem GSVG bei bereits eingetretener Versorgung nach dem ASVG

Rechtssatz

Es macht die Beitragspflicht für die Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht unsachlich, wenn die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung bereits eingetreten ist und die Aussicht auf weitere Leistungen - wie für den Beschwerdefall behauptet - eher theoretisch bleibt. Dem Sozialversicherungsrecht ist der Gedanke, daß der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beendet oder bei Wiederaufnahme einer solchen Tätigkeit nicht wieder aufleben läßt, nicht eigen.

Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Bedenken der Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen (insbesondere §3 GSVG) über die Versicherungspflicht nicht. Solche Bedenken ergeben sich auch nicht aus §100 Abs2 ASVG, wonach ein Anspruch auf eine laufende Leistung mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung erlischt.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B418.1990

Dokumentnummer

JFR_10089386_90B00418_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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