RS Vwgh 1995/4/24 93/10/0187

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
LSchG Krnt 1981 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §8;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur" des § 10 Abs 3 lit a Krnt NatSchG 1986 macht eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzen oder Tiere bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles und auf die Art der beantragten Maßnahme (hier ein Badesteg) Bedacht nehmende Begründung erforderlich (Hinweis: E 9.7.1992, 91/10/0163 zu § 5 Abs 1 Krnt LSchG 1981). Damit sind jene Begründungsanforderungen umschrieben, die im Zusammenhang mit dem Begriff "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur" auch angesichts der Legaldefinition des § 9 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100187.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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