Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ist für die beantragten Maßnahmen eine Bewilligung nach § 23 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 nicht erforderlich, kann die Partei (durch einen Bescheid, mit dem der Bewilligungsantrag zurückgewiesen wurde) in dem Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht verletzt sein. Ein Recht auf Bewilligung einer nicht bewilligungspflichtiger Maßnahme gibt es nicht.
Schlagworte
Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100139.X06Im RIS seit
11.07.2001