RS Vwgh 1995/4/24 94/10/0139

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG Slbg 1993 §23 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist für die beantragten Maßnahmen eine Bewilligung nach § 23 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 nicht erforderlich, kann die Partei (durch einen Bescheid, mit dem der Bewilligungsantrag zurückgewiesen wurde) in dem Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht verletzt sein. Ein Recht auf Bewilligung einer nicht bewilligungspflichtiger Maßnahme gibt es nicht.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100139.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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