RS Vwgh 1995/4/24 95/10/0021

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
L81509 Umweltschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NatSchG Wr 1984 §13 Abs1;
UmweltschutzG Wr 1993 §6 Abs1 Z1 litf;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß die Wiener Umweltanwaltschaft die Interessen des Naturschutzes in einem Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales nach § 13 Abs 1 Wr NatSchG 1984 nur durch Antragstellung wahrnehmen kann; vielmehr kann sie in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren alle für die Erklärung zum Naturdenkmal sprechenden Argumente vorbringen - ein Umstand, dem aufgrund der Fachkunde der Wiener Umweltanwaltschaft großes Gewicht zukommt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100021.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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