Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß die Wiener Umweltanwaltschaft die Interessen des Naturschutzes in einem Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales nach § 13 Abs 1 Wr NatSchG 1984 nur durch Antragstellung wahrnehmen kann; vielmehr kann sie in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren alle für die Erklärung zum Naturdenkmal sprechenden Argumente vorbringen - ein Umstand, dem aufgrund der Fachkunde der Wiener Umweltanwaltschaft großes Gewicht zukommt.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100021.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009